Seit zwanzig Jahren gilt das Informationsfreiheitsgesetz. Das Regelwerk versprach Transparenz und Kontrolle. Hat es die Erwartungen erfüllt?
Am 1. Januar 2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) in Kraft getreten. Die Grundnorm des Gesetzes bestimmt: „Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.“
Kein IFG existiert in Bayern und in Niedersachsen, alle anderen Länder haben die Informationszugangsfreiheit im öffentlichen Sektor eingeführt. Hamburg (2012), Rheinland-Pfalz (2016) und Thüringen (2020) haben ihr IFG durch ein Transparenzgesetz abgelöst; Sachsen hat ohne ein vorheriges IFG ein Transparenzgesetz in Kraft gesetzt (2023).
Bemerkenswert ist die „Lobbyarbeit“ verschiedener Institutionen mit dem Ziel, von der Informationspflicht nach dem IFG entbunden zu werden. 2012 hat das BVerwG entschieden, dass der Bundesrechnungshof (BRH) nach dem IFG informationspflichtig ist, und zwar auch hinsichtlich seiner Prüfungstätigkeit. 2013 wurde in die Bundeshaushaltsordnung – in einem bei den Ausschussberatungen teilweise intransparenten Gesetzgebungsverfahren – eine Bestimmung eingefügt, die den BRH ermächtigt, nach Ermessen Dritten einen Informationszugang zu einem abschließend festgestellten Prüfungsergebnis zu gewähren; seither gilt diese Regelung als eine Rechtsvorschrift, die die Anwendbarkeit des IFG verdrängt.
Die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) forderten für sich eine Ausnahme vom IFG; eine entsprechende Initiative des Bundesrates scheiterte an der ablehnenden Haltung des Bundestages. Die Bundesrechtsanwaltskammer möchte als berufsständische Selbstverwaltungskörperschaft vom IFG entbunden werden; der BT-Rechtsausschuss teilt(e) diese Position, seine Aufforderung an die Bundesregierung, eine Prüfung des Anliegens vorzunehmen, hat bislang keinen Erfolg gehabt. Das Bundeskartellamt pflegte IFG-Anträge abzulehnen; mittlerweile enthält das Kartellrecht eine Bestimmung zur Akteneinsicht (Voraussetzung: ein „berechtigtes Interesse“ wird dargelegt), die von der Rechtsprechung als eine abschließende und gegenüber dem IFG vorrangige Regelung qualifiziert wird.
In Fachkreisen besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass das IFG modernisiert werden muss. Die Zahl der Ausnahmetatbestände kann wegen etlicher Überschneidungen reduziert werden. Absolute Informationsverweigerungsgründe sind zu vermeiden; durch Abwägungsvorbehalte ist (wie nach dem UIG) zu gewährleisten, dass im Einzelfall bei einem überwiegenden Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse zurücktritt. Bereichsausnahmen sind in der Informationsgesellschaft überholt; die Informationsverweigerung seitens der Nachrichtendienste mag oftmals gute Gründe haben, sollte aber dargelegt werden müssen und damit gerichtlich überprüfbar sein.
Die elektronische Kommunikation von Verwaltungsbediensteten droht das IFG zu unterminieren, weil die Regeln ordnungsgemäßer Aktenführung unterlaufen werden (können).
Der Fortbestand des IFG ist nicht gesichert. Die frühere Ampelkoalition hatte sich in ihrem Koalitionsvertrag auf die Integration des Umweltinformationsrechts und die Fortentwicklung des IFG zu einem Transparenzgesetz verständigt. Ein im BMI erarbeiteter vorzüglicher Gesetzentwurf blieb im Ministerium „stecken“. Aus berufenem Munde ist in einer juristischen Fachzeitschrift unlängst erklärt worden, dass die frühere „Bundesinnenministerin keinerlei Interesse an diesem Thema zeigte“. Bekannt ist, dass es sich mit dem Bundeskanzleramt nicht anders verhielt.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die laufende Legislaturperiode heißt es in den Zeilen 1894 bis 1896: „Das Informationsfreiheitsgesetz in der bisherigen Form wollen wir mit einem Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung reformieren.“ Das ist kryptisch
Gastbeitrag von